AGB

§ 1 Geltungs­bereich – Vertrags­gegenstand

(1) Unsere AGB gelten für die Erbringung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns als Anbieter (Max Löber, Peutestraße 51b, 20539 Hamburg und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführen.

(3) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Angebot und Vertrags­schluss – Angebots­unterlagen

(1) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, 3D-Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Verwendete Materialien – Pflege­hinweise

(1) Die Parteien stimmen darin überein, dass die Einbauten, die seitens des Auftraggebers beauftragt werden, in der Regel aus Echtholz gefertigt werden. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Echtholz zwar nicht für den Fahrzeugbau als übliches Material gilt, aber unter Beachtung der dem Auftraggeber gesondert bei Übergabe ausgehändigten Pflegehinweise verwendbar ist.

(2) Aufgrund der Verwendung von Echtholz, kann es immer wieder dazu kommen, dass sich das Holz verformt und nachgearbeitet werden muss. Der Auftraggeber verpflichtet sich derartige Auffälligkeiten umgehend dem Auftragnehmer anzuzeigen, sodass entsprechende Maßnahmen durch uns getroffen werden können.

(3) Jeder Kunde erhält bei Übergabe des Fahrzeugs nach Umbau ein entsprechendes Übergabeprotokoll und erhält eine Einweisung einschließlich der Pflegehinweise für die verwendeten Materialen, die Vertragsbestandteil werden.

§ 4 Umbauten

(1) Die Parteien stimmen darin überein, dass bautechnisch notwendige Veränderungen an dem Fahrzeug, die für die Einbauten vorgenommen werden, als vertraglich vereinbart gelten. Dies kann z.B. das Verlegen neuer Kabel, oder aber auch ein Loch in der Karosserie sein, um Einbauten zu verankern. Der Verwender erklärt, dass er sämtliche Einbauten nach den anerkannten Regeln der Technik vornimmt. Die Parteien stimmen überein, dass die Fahrzeuge, nach dem Umbau dem TÜV vorgestellt werden und die Einbauten vom TÜV abgenommen werden.

(2) Für unsachgemäße Handhabung der neu eingebauten Gegenstände sind wir nicht haftbar.

(3) Die Einbauten werden individuell nach Kundenwunsch passend zu dem Fahrzeug gefertigt und sind für andere Fahrzeuge nicht verwendbar.

§ 5 Service­check

Wir bieten unseren Kunden an, das Fahrzeug nach 1.000 km noch einmal durch uns überprüfen zu lassen, um abzuklären, ob Anpassungen vorgenommen werden müssen. Können dadurch später auftretende Mängel vermieden werden und stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Auftraggeber diesen Service nicht angenommen hat, wird unsere Gewährleistungspflicht dem Auftraggeber gegenüber dahingehend eingeschränkt, dass keine Gewähr übernommen wird für Funktionseinschränkungen oder optische Beeinträchtigungen, die durch diesen Service hätte vermieden werden können.

§ 6 Preise und Zahlungs­bedingungen

(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem sämtliche Angaben und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien im Einzelnenn unter Angabe des Preises aufzuführen sind. Wir sind an einen solchen Kostenvoranschlag gebunden, wenn uns der Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Kostenvoranschlages beim Auftraggeber erteilt wird.

(2) Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abgabe sofort und ohne Skonto-Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug.

(3) Es ist grundsätzlich vereinbart, dass mit Auftragserteilung 50 % der Gesamtvergütung fällig und zu zahlen sind.

(4) Änderungswünsche, die nach Beginn der Einbauarbeiten erfolgen, verursachen u. U. zusätzliche Kosten, die seitens des Auftraggebers zu tragen sind.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(6) Für den Fall, dass der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche uns gegenüber geltend macht, bei denen sich nach Überprüfung durch uns herausstellt, dass es sich hierbei nicht um Mängel der von uns erstellten Werke handelt, sondern Mängel, die durch den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftraggebers entstanden sind, so hat der Auftraggeber uns die entsprechenden Kosten für den entstandenen Aufwand zu entschädigen.

§ 7 Leistungs­zeit

(1) Liefer-/Umbau-/Auslieferungs-Fertigstellungstermine, die dem Auftraggeber von uns mitgeteilt werden, sind unverbindlich.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich sein Fahrzeug pünktlich zum Termin für die Umbauten bereitzustellen. Wird das Fahrzeug nicht pünktlich zum vereinbarten Liefertermin/Umbautermin übergeben, macht sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig. Dies gilt insbesondere für Material- und Personalkosten, die in diesem Zeitraum bereitgestellt und dann nicht genutzt werden. Sollte der Auftrag nicht termingerecht durchgeführt werden können, werden pro Tag, die der Auftragnehmer keinen anderen Auftrag vorziehen kann, Personalkosten in Höhe von pauschal 800,00 € geltend gemacht, max. kann so ein Betrag von 16.000,00 € als weitere Schadensersatzposition seitens des Auftragnehmers geltend gemacht werden.

§ 8 Haftung für Mängel

(1) Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.

(2) Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(3) Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 9.

(4) Bei zugekauften Gegenständen (beispielsweise einem Kühlschrank) verbleibt es bei den handelsüblichen Herstellergarantien. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen nur für von uns gefertigte Einbauten und den Einbau derselbigen.

(5) Wir übernehmen keine Gewährleistung und Haftung für Materialen, Teile, Komponenten usw., die vom Kunden oder Dritten eingebaut wurden. Wir überprüfen keine Arbeiten, die vom Kunden oder Dritten im Vorfeld durchgeführt wurden. Mängel oder Schäden, die daraus entstehen, unterliegen nicht unserer Haftung.

(6) Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

§ 9 Haftung für Schäden

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs, bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentums­vorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(3) Werden Sachen, die Gegenstand eines Eigentums­vorbehalts sind als wesentliche Bestandteile in das Fahrzeug des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Fahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums­vorbehalts­gegenstände mit all jenen Rechten an uns ab.

§ 11 Verjährung eigener Ansprüche

Im Hinblick auf die Verjährung unserer Ansprüche gelten die allgemeinen Vorschriften nach §§ 195 ff. BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 12 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Änderungen des Vertrages gelten als rechtserhebliche Erklärungen.

§ 13 Rechtswahl – Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, also das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf.

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